
Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung „BMW MINI Händlerverband Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz beim jeweiligen Sekretariat.
Art. 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist:
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Händlerverbandes kann jeder BMW MINI Händler der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern
Jedem neuen BMW MINI Händler der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein wird vom Sekretariat automatisch ein Aufnahmegesuch zugestellt. Über die Auf-nahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes kann ein Gesuchsteller innert 30 Tagen schriftlich an die Mitgliederversammlung rekurrieren. Diese entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Mitglieder (inkl. Vorstand) endgültig über das Aufnahmegesuch. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs kann sowohl durch den Vorstand als auch durch die Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Präsi-denten. Er ist nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
Ein Mitglied kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit mit Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich einen Rekurs an die Mitgliederversammlung einzureichen. Diese entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied nicht mehr BMW MINI Händler ist, bei Verlust der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes und bei Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. In jedem Fall ist der Mitgliederbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem die Mitgliedschaft dahinfällt, voll zu entrichten. Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verband hat der ausscheidende BMW MINI Händler keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident zusätzlich den Stichentscheid.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss die zur Behandlung stehenden Traktanden enthalten. Sie ist allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach dem gleichen Verfahren einberufen werden, so oft es die Umstände erfordern und insbesondere wenn 1/5 der Mitglieder es wünschen.
Jedes Mitglied kann sich an der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Kompetenzen der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende:
Wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, sind die Wahlen bzw. Abstimmungen geheim durchzuführen.
Art. 7 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt für jedes Geschäftsjahr den Vor-stand, der aus 7 - 11 Mitgliedern besteht, die wieder wählbar sind und deren Amts-dauer auf 15 Jahre begrenzt ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Verbandes und vertritt diesen nach aussen, insbesondere gegenüber der BMW (Schweiz) AG.
Der Vorstand kann - unter Einbezug von Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören - Ausschüsse bilden und einzelne Mitglieder mit Spezialaufgaben betrauen. Es ist berechtigt, ein Sekretariat ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung und mit der Vertretung der Interessen des Verbandes zu beauftragen.
Der Vorstand trifft seine Wahlen und fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident zusätzlich den Stichentscheid.
Er wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter so oft einberufen, als es die Geschäfte erfordern sowie dann, wenn es 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt.
Der Vorstand hat alle Befugnisse, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder diesen Statuten einem anderen Organ zustehen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Sekretär. Es sind alle Vorstandsmitglieder unterzeichnungsberechtigt.
Art. 8 Die Revisionsstelle
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzrevisoren aus ihren Reihen.
Die Revisionsstelle prüft das gesamte Rechnungswesen des Händlerverbandes und berichtet der Mitgliederversammlung über ihren Befund schriftlich und stellt ihr Antrag.
Art. 9 Die Jahresrechnung
Die Jahresrechnung ist nach anerkannten Regeln der Buchführung zu erstellen und auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschliessen.
Art. 10 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Mitgliederbeiträge
Zur Bestreitung der zur Erreichung des Verbandszweckes entstehenden Kosten werden von den Mitgliedern fixe und entsprechend der im Vorjahr abgelieferten Neuwa¬gen variable Beiträge erhoben. Neuen Mitgliedern wird eine einmalige Eintrittsgebühr verrechnet. Die Höhe der Beiträge wird gemäss Art. 6 Abs. 5 Ziff. 6 an der ordentli¬chen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich je¬weils für das laufende Geschäftsjahr per Ende März.
Art. 12 Statutenänderungen
Die Änderung der vorliegenden Statuten kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 13 Auflösung des Händlerverbandes
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Auflösung des Händlerverbandes beschliessen. Zu einem Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller eingeschriebenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Händlerverbandes handelt der Vorstand als Liquidator.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen vom 3. Februar 1999 und treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2009 in Kraft. Bei Auslegungsdifferenzen ist der deutsche Text dieser Statuten massgebend.
Für den BMW- und MINI-Händlerverband Schweiz
Die Präsidenten:
Heinz Graf und Felix Marti
=> Statuten als pdf HIER downloaden.